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ASoK 3, März 2008, Seite 113

Lehrende an Fachhochschulen

Dr. Wolfgang Höfle

Lehrende an Fachhochschulen (§§ 5a, 16 Abs. 4 Z 4 FHStG; § 25 Abs. 1 Z 5 EStG; § 4 Abs. 2 ASVG)

BGBl. I Nr. 89/2007 vom ; ; .

Im o. a. VwGH-Erk. wurde ein Lehrender einer Fachhochschule als echter Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG eingestuft. Der VwGH hat dies u. a. damit begründet, dass das FHStG "tendenziell vertretungsfeindlich" sei. Da sich der Lehrende somit i. d. R. nicht vertreten lassen kann, kann mit diesem Argument ein echtes Dienstverhältnis nicht verhindert werden.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Erkenntnis wurde mittels eines Initiativantrages (408/A BlgNR 23. GP) im Parlament das Gesetz geändert. Mit einem neuen § 5a FHStG wurde festgelegt, dass die nebenberuflich und nur in der Lehre tätigen Personen, die nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sich vertreten lassen können. Man wollte damit offenbar die Pflichtversicherung als echte Dienstnehmer vermeiden. Die Gesetzesänderung ist m. E. aber aus folgenden Gründen nicht geglückt:

Zum einen hat sich ja der VwGH nicht nur auf die Vertretungsbefugnis, sondern auch auf andere Merkmale gestützt; zum anderen geht die...

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