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ASoK 3, März 2008, Seite 111

Fristen und Zeiträume nach dem Berufsausbildungsgesetz

Eine Checkliste für die betriebliche Praxis

Dr. Manfred Pichelmayer

Diese Checkliste enthält nur die praktisch bedeutsamen Fristen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller Fristen. Das BAG sieht bei Überschreitung von Fristen grundsätzlich Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor.

1. Fristen im Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid

Bildet ein Betrieb erstmalig Lehrlinge aus, benötigt er einen Feststellungsbescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer.

Wird innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides kein Lehrling aufgenommen, verliert dieser seine Rechtswirksamkeit; es muss dann ein neuer Bescheid beantragt werden.

2. Meldefristen im Zusammenhang mit dem Lehrvertrag

Hier sind folgende Fristen zu beachten:

2.1. Aufnahme eines Lehrlings

Die Anmeldung des Lehrlings bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer hat binnen drei Wochen ab Antritt der Lehre zu erfolgen. Die Anmeldung hat bei der Lehrlingsstelle in jenem Bundesland zu erfolgen, in dem der Lehrbetrieb gelegen ist.

2.2. Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse

Der Lehrling ist bei der GKK anzumelden. Seit gilt auch bei Lehrlingen, dass sie vor Antritt der Lehre anzumelden sind. Aufgrund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes S. 1122007 (SRÄ...

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