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BMSVG: Ungleichbehandlung im Rahmen mehrerer Tätigkeiten
Keine sachliche Rechtfertigung der Unterschiede erkennbar
Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen.Gem. § 6 Abs. 5 BMSVG bestimmt sich das Entgelt nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
Bezieht ein Arbeitnehmer daher ein Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage, unterliegt das gesamte Entgelt dem BMSVG. Wird eine Person im Rahmen zweier (oder mehrerer) Arbeitsverhältnisse tätig, ist das Entgelt aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis Beitragsgrundlage für das BMSVG. Rückerstattungsmöglichkeiten für Beiträge, die durch Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage durch die Summe aller Beitragsgrundlagen anfallen (analog z. B. zur Rückerstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung gem. § 70a ASVG), sind nicht vorgesehen.
Seit der Einführung der BMSVG-Pflicht für freie Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 4 ASVG besteht diese Form der "Mehrfachvorsorge" auch, wenn ein dem BMSVG unterliegender Arbeitnehmer zeitgleich in einem freien Dienstverhältnis tätig ist.