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SWI 8, August 2011, Seite 323

Begriff der „technischen Leistungen“ im DBA Indien

Entgelte für „technische Leistungen“ werden in Art. 12 DBA Indien mit Lizenzgebühren gleich behandelt und dürfen daher einer mit 10 % begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Der Begriff „technische Leistungen“ wird in Art. 12 Abs. 4 DBA Indien wie folgt umschrieben: „Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‚Entgelte für technische Leistungen‘ bedeutet Zahlungen in jeglicher Höhe, die an Personen als Vergütung für die Erbringung von Leistungen leitender, technischer oder beratender Art, einschließlich der Leistungen des technischen oder anderen Personals geleistet werden …“

Der Begriff „Technik“ ist im Abkommen nicht näher präzisiert. Nach dem Duden-Lexikon handelt es sich hierbei um die Bezeichnung für die Gesamtheit aller Objekte, Maßnahmen und Verfahren, die vom Menschen durch Ausnutzung der Naturgesetze und -prozesse sowie geeigneter Stoffe hergestellt bzw. entwickelt werden und sich bei der Arbeit und in der Produktion anwenden lassen.

Auch wenn die Terminologie in den Technikwissenschaften hierbei uneinheitlich ist, wird der Begriff doch vornehmlich für die Technik in den ingenieurwissenschaftlichen Fachgebieten wie Bautechnik, Maschinentechnik, Bergbau- und Hüttentechnik, Fahrzeugtechnik, Feinwerktechnik, Che...

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