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ASoK 6, Juni 2001, Seite 199

OGH: Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, wonach die Kosten des Besuches einer Krankenpflegeschule rückzuerstatten sind, wenn der erlernte Beruf nicht während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren in einer entsprechenden öffentlichen Einrichtung im selben Bundesland ausgeübt wird, ist nichtig. - (§ 879 ABGB, Art. 6 und Art. 18 StGG)

S. 200„Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und Lehre die Wirksamkeit von Vereinbarungen anerkennen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst wird. Die Vereinbarung darf nur das dem Dienstnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränken und nicht dagegen verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird dann angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (SZ 45/122, 58/189; RdW 1988, 429; RdW 1998, 97 u. a.).

[...] Der hier zu beurteil...

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