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OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit
• 1. Für die Beurteilung, ob durch eine sonstige strafbare Handlung i. S. d. § 82 lit. d GewO Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen. Dies kann regelmäßig nur von Fall zu Fall beurteilt werden, wobei sowohl die Tatumstände als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben.
• 2. Stellt sich heraus, dass der Hausdiener eines Hotelbetriebes, welcher Zutritt zu den Gästezimmern und somit auch unmittelbaren Zugriff auf fremdes Vermögen hat, während des aufrechten Arbeitsverhältnisses rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges verurteilt wurde, so ist es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, den Arbeitnehmer auch noch während der Kündigungsfrist zu beschäftigen. - (§ 82 lit. d GewO)
( 9 Ob A 245/00 w)