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OGH: Kündigungsfrist
• 1. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Einschränkung der Arbeitspflicht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, entsteht auf Grund des § 22 AngG (i. d. F. vor dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000) kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes, nach § 29 AngG zu entschädigendes Entgelt. Vielmehr verlieren diese Einschränkungen der Arbeitspflicht im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers, der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält, ihren Anwendungsbereich.
• 2. Ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gleich lange Kündigungsfrist vereinbart, so ist die Vereinbarung hinsichtlich der allein dem Arbeitgeber eingeräumten zusätzlichen Kündigungstermine zu jedem 15. eines Kalendermonates unwirksam. - (§§ 20 Abs. 4, 22 und 29 AngG)
( 8 Ob A 174/00 x)