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ASoK 6, Juni 2001, Seite 197

OGH: Insolvenz und Insolvenzschutz

1. Der Fremdvergleich zum Zweck der Beurteilung, ob ein im Sinne des IESG gesichertes Arbeitsverhältnis vorliegt, besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem „fremden" Arbeitnehmer - bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt ist - bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten, zumindest bedingten Vorsatz, dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das Finanzierungsrisiko für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu übertragen, geschlossen wird. Der Fremdvergleich stellt sich entsprechend der steuerrechtlichen Dogmatik als Hilfsmittel zur Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsbeurteilung in diesen Fällen dar.

2. Dem steht die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom nicht entgegen. Artikel 10 der Richtlinie hält den Mitgliedsstaaten Maßnahmen S. 198zur Vermeidung von Missbräuchen offen. Er erfasst auch ausdrücklich die Möglichkeit der Einschränkung der Zahlungspflicht für Fälle, in denen wegen des Bestehens einer ...

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