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OGH: Dienstnehmerhaftung
• Der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, ist nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 DHG ausgeschlossen. Das Einverständnis des Arbeitnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. - (§ 4 Abs. 2 DHG)
( 8 Ob A 95/00 d)