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OGH: Dienstnehmerhaftung
• 1. Der Arbeitgeber kann nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung gegen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechnen, welche aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam.
• 2. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt. - (§ 2 DHG)
( 9 Ob A 262/00 w)