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ASoK 6, Juni 2001, Seite 197

OGH: Dienstnehmerhaftung

1. Der Arbeitgeber kann nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung gegen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechnen, welche aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam.

2. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt. - (§ 2 DHG)

( 9 Ob A 262/00 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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