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SWI 8, August 2011, Seite 322

Deutsches Stipendium für einen österreichischen Grenzgänger

Erhält ein in der Grenzzone in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für ein Forschungsprojekt von der Universität Friedrichshafen ein Promotionsstipendium, das laut Stipendienvertrag zwar universitäre Anwesenheit verlangt, aber kein Dienstverhältnis begründet und das nach § 3 Nr. 44 dEStG in Deutschland steuerfrei ist, so ist dieses Stipendium nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 . 3 lit. c EStG auch in Österreich steuerfrei. Denn nach der zitierten österreichischen Vorschrift sind Bezüge und Beihilfen aus „öffentlichen Mitteln“, die zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung gewährt werden, in Österreich steuerfrei.

Gemäß § 3 Abs. 4 EStG sind „öffentliche Mittel“ nicht nur Mittel, die von österreichischen Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, sondern auch solche, die von diesen entsprechenden Körperschaften eines Mitgliedstaates der EU stammen.

Da § 3 Nr. 44 dEStG ebenfalls nur für Stipendien gilt, die unmittelbar aus „öffentlichen Mitteln“ zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Aus- oder Fortbildung gewährt werden, wird der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG im Grunde erfüllt. Dies allerdings noch unter der weiteren Voraussetzung, dass durch das Stipendium led...

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