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ASoK 6, Juni 2001, Seite 196

OGH: Betriebspension / Änderungen

1. Nach § 30 ArbVG reicht es für die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung aus, wenn die Betriebsvereinbarung vom Betriebsinhaber oder dem Betriebsrat im Betrieb aufgelegt wurde. Die konkret erforderliche Form ergibt sich jeweils aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt, und auch weiters, dass diese aufgelegt wurde, so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war.

2. Verweist eine als kundgemacht anzusehende Betriebsvereinbarung selbst wieder auf bestimmte Richtlinien, so ist auch dies mangels gegenteiliger Behauptungen als Nachweis für deren Kundmachung ausreichend, solange sich nicht herausstellt, dass den Arbeitnehmern der Zugang dazu verwehrt war.

3. Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren, rechtsgestaltenden Akt ...

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