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ASoK 6, Juni 2001, Seite 194

OGH: Betriebspension / Neuregelung

Die Neuregelung einer Betriebspensionsleistung, die überraschend erfolgt und mit einer Kürzung der betrieblichen Zuschussleistung von 32-34% verbunden ist und zusätzlich das RisikoS. 195 einer Kürzung der ASVG-Pension auf den Pensionisten überwälzt, greift in die persönliche Vertrauensposition des Anwartschaftsberechtigten ein und muss hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die kurz vor der Verdichtung ihrer Anwartschaften zum Vollrecht stehen, mit einer Übergangsvorschrift versehen werden. - (§ 97 Abs. 1 Z 18 a ArbVG)

„Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgelts- und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen (Arb. 11.099; 8 Ob A 2200/96 d; 8 Ob A 20/99 w). Wenn es auch kein Grundrecht auf Wahrung wohl erworbener Rechte gibt (RIS-Justiz RS 008687), ist jedoch bei Minderung erworbener Rechte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Vertrauensschutz zu berücksichtigen (VfSlg. 11.309; ZAS 1995/21; DRdA 2000/22 [Runggaldier] m. w. N.). Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht a...

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