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OGH: Versetzung von Arbeitnehmern
• 1. Während der Dauer eines befristeten, für die Zeit der Befristung unkündbaren Arbeitsverhältnisses darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, dass er bei Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde. Solche Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen.
• 2. Arbeiten wie die Erstellung einer Marktprognose über die Absatzmöglichkeit von Beschneiungsanlagen in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, die Ausarbeitung eines Vertragsvorschlages für die deutschen Vertreter, die Durchführung einer Marktuntersuchung für die Tschechische Republik, die Erstellung von Agenturvorschlägen bezüglich Betrieb und Service, die Überwachung des Marktes in der Slowakei und der dort laufenden Angelegenheiten, der Geschäfte in Slowenien, die Erstattung weiterer Vorschläge für eine Zusammenarbeit, die Ausarbe...