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OGH: Technischer Arbeitnehmerschutz
• 1. Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ordnet in Art. 9 Abs. 3 an, dass Arbeitnehmern S. 194spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass sie notwendig sind, und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese Maßnahme darf in keinem Falle zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen.
• 2. Auf Grund der Richtlinie 90/270/EWG ist dem nationalen Gesetzgeber die Regelung überlassen, wie die Verteilung der Lasten zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungssystem erfolgt.
• 3. Versagt das nationale Gesundheitsfürsorgesystem, weil der Sozialversicherungsträger die Kosten einer Bildschirmbrille grundsätzlich nicht erstattet, muss die alternative Kostentragungspflicht des Arbeitgebers greifen, um einen effektiven Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Es wäre mit dem Ziel der Richtlinie unvereinbar, den Arbeitnehmer auf die Durchsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach fraglichen Anspruches auf ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren zu verweisen. Der Versicherte wü...