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OGH: Arbeitsvertrag / Begründung
• Die gemeinsame Führung eines Würstelstandes durch Lebensgefährten begründet keinen Arbeitsvertrag. - (§ 1151 ABGB)
„Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, somit durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (SZ 70/52). Wenngleich die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle allgemein vorliegen müssen (SZ 70/52), kann daher unter den hier festgestellten Umständen vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht die Rede sein. Vor allem fehlen wirkliche Hinweise darauf, dass der Kläger der funktionellen Autorit...