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ASoK 6, Juni 2001, Seite 192

OGH: Betriebsvereinbarung / Inhalt

1. Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde. Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.

2. Eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer für jeden innerhalb der Kündigungsfrist nicht in Anspruch genommenen Arbeitssuchtag eine Nettoprämie von 1.000 S erhalten und für jede krankenstandsfreie Woche eine solche von 800 S, ist nichtig. - (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG, § 879 Abs. 1 ABGB)

„Gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz behält der Arbeitnehmer unter anderem grundsätzlich im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt in der gemäß § 3 EFZG festgesetzten Höhe. Der Sinn dieser Bestimmungen ist, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der Erkrankte letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er die Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt, wie er stünde, wenn er gesund gewesen ...

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