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ASoK 6, Juni 2001, Seite 191

OGH: Kollektivvertrag Handelsangestellte

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die im Anhang zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs enthaltene Gehaltstafel f („Warenhäuser") nichtig ist, wird abgewiesen. - (Gehaltstafel f zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, § 879 Abs. 1 ABGB)

„Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs. 1 ABGB erfasst auch Kollektivverträge. Sie (bzw. einzelne Bestimmungen) sind (teil-)nichtig, wenn sie gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen (Arb. Slg 10.447; SZ 67/149 u. a.).

[...] Bei der umfassenden die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigenden Interessenabwägung sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (Arb. Slg. 10.447; Arb. Slg. 11.316).

[...] Mag der Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung des hier strittigen Teiles des Kollektivvertrages auch rund 40 Jahre zurückliegen, so war doch auch bereits damals allgemein bekannt, dass das Wirtschaftsleben ständigen Veränderungen unterworfen ist, weshalb nicht unterstellt werden kann, die Vertragspartner hätten nicht vorhersehen können, es würde eine dem Antragsvorbringen zumindest ähnliche Entwicklung eintreten. Abgesehen davon stünde den Kollektivvertragspartnern die Möglichkeit der Kündigung ...

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