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Beitragsgrundlage nach Einkommensteuerbescheid
• Beitragsgrundlage nach Einkommensteuerbescheid (§ 23 BSVG)
Hans Reinbacher/Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Leitfaden 2001, 63 f., 166 f. SoSi 1/2001, 9 - 13 (10): Artikel von Johannes Rudda
Diese Möglichkeit besteht seit . Voraussetzung ist, dass steuerlich keine Vollpauschalierung nach Prozentsätzen vom Einheitswert erfolgt. Der Einkommensteuerbescheid muss tatsächliche Einkünfte ausweisen. Das heißt, dass der steuerliche Gewinn durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt wird.
Für diese Beitragsgrundlagen-Option ist ein Antrag nötig. Er ist bis 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen (für 2001 also bis ). Der Antrag gilt auch für die Folgejahre. Ein Widerruf ist erst möglich, wenn sich in der Betriebsführung etwas ändert. Wirtschaften mehrere Betriebsführer gemeinsam (z. B. Ehepaar), muss jeder der Option zustimmen.
Bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides ermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine vorläufige Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert des Betriebes. Die endgültige Beitragsgrundlage ergibt sich dann aus dem Einkommensteuerbescheid. Ist sie niedriger als die vorläufige, erhält der Betriebsführer die...