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ASoK 6, Juni 2001, Seite 173

Beitragsgrundlagen der selbständig Erwerbstätigen

Oft Probleme bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen

Mag. Wolfgang Müller

Die Kranken- und Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt, die Unfallversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Bei der Übermittlung der Kontonachricht über die Beitragsvorschreibungen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gibt es meist große Schwierigkeiten, wenn man die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge überprüfen will. Diese entstehen einerseits durch die relativ komplizierte technische Verrechnung der Beiträge, andererseits durch die Tatsache, dass mangels Vorliegens des entsprechenden Einkommensteuerbescheides S. 174vorerst eine vorläufige Beitragsgrundlage ermittelt wird, nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides dann die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt wird. Die Beiträge werden immer für drei Monate vorgeschrieben.

Begriffsbestimmungen

Die Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge wird Beitragsgrundlage genannt. Das GSVG unterscheidet in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt:

1. Beitragsgrundlage in normalen Fällen

2. Vorläufige Beitragsgrundlage

3. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

4. Beitragsgrundlage für Neuzugänge

5. Beitragsgrundla...

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