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ASoK 3, März 2007, Seite 123

OGH: Wochengeld nach Bezug desKinderbetreuungsgeldes

1. Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz 1990 erfolgten Neufassung des § 122 Abs. 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt. Durch diese Änderung sollte sichergestellt werden, dass der Anspruch aus Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung geendet hat, besteht, sofern die Schwangerschaft während des Bestandes der Pflichtversicherung eingetreten ist.

2. Für diesen Fall wurde vom Gesetzgeber im § 162 Abs. 3 letzter Satz ASVG auch die Möglichkeit einer für die Versicherte günstigeren Berechnung des Wochengeldanspruches nach den letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses geschaffen.

3. Für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes sind daher nicht ausschließlich die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, in denen di...

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