Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2007, Seite 122

OGH: Versicherungsmakler/Folgeprovisionen

Das "sich Betätigen für ein anderes Versicherungsunternehmen" i. S. d. § 6 Abs. 4 KVA umfasst nicht nur Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Erfasst ist hingegen grundsätzlich jede Form des Tätigwerdens für ein anderes Versicherungsunternehmen und daher auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers. Bei der Beschränkung der Folgeprovision auf die Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Vereinbarung, die im Lichte der konkurrenzierenden Tätigkeit eines Versicherungsmaklers am Versicherungsmarkt durchaus sachgerecht erscheint. - (§ 6 Abs. 4 KVA; § 27 Maklergesetz)

()

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...