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OGH: Versicherungsmakler/Folgeprovisionen
• Das "sich Betätigen für ein anderes Versicherungsunternehmen" i. S. d. § 6 Abs. 4 KVA umfasst nicht nur Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Erfasst ist hingegen grundsätzlich jede Form des Tätigwerdens für ein anderes Versicherungsunternehmen und daher auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers. Bei der Beschränkung der Folgeprovision auf die Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Vereinbarung, die im Lichte der konkurrenzierenden Tätigkeit eines Versicherungsmaklers am Versicherungsmarkt durchaus sachgerecht erscheint. - (§ 6 Abs. 4 KVA; § 27 Maklergesetz)
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