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ASoK 3, März 2007, Seite 121

OGH: Feiertagsruhe im Schichtbetrieb

1. Der Betriebsausschuss gem. § 76 ArbVG ist im Rahmen des § 54 Abs. 1 ASGG immer dann legitimiert, wenn es sich um eine gemeinsame Angelegenheit handelt, die sowohl Arbeiter als auch Angestellte berührt und die Gesamtzahl der Betroffenen drei Arbeitnehmer beträgt, ohne dass es sich um eine Angelegenheit nach § 113 Abs. 2 ArbVG handeln muss.

2. Was die Möglichkeit einer Urlaubsvereinbarung für einen Feiertag anlangt, ist grundsätzlich am diesbezüglichen Hindernis des § 4 Abs. 2 UrlG festzuhalten. Im Fall der Einteilung des Arbeitnehmers in einen Schichtplan ist jedoch eine einschränkende Betrachtsweise geboten. In diesem besonderen Fall greift § 4 Abs. 2 UrlG nicht, weil diese Regelung davon ausgeht, dass keine Arbeitspflicht besteht, was aber bei Einteilung zum Schichtbetrieb nicht der Fall ist.

3. Für Feiertagsarbeit steht grundsätzlich keine Ersatzruhe zu, sondern es hat eine Abgeltung nach § 9 Abs. 5 oder Zeitausgleich i. S. d. § 7 Abs. 6 ARG zu erfolgen. Hat daher ein Arbeitnehmer an einem Teil des Feiertages - sei es auch wegen Urlaubskonsumation - entgegen der sonst geltenden Schichteinteilung nicht gearbeitet, kann er daraus keine Ersatzruhe ableiten.

4. § 9 Abs. 5 ARG bezieht sich nicht auf den Feiertag schlechthin, sondern eindeutig auf die "Beschäftigung während der...

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