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ASoK 3, März 2007, Seite 116

Ende der Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder

Dr. Wolfgang Höfle

Ende der Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 3 ASVG)

Referentenbesprechung im HVSVT über Fragen aus dem MVB-Bereich vom , 32-MVB-51.1/06 Af/Mm.

S. 117Sachverhalt:

Zwei Vorstände einer AG werden vorzeitig aus ihrer Organstellung enthoben, die Vorstandsverträge laufen aber erst 2008 aus. Die Weiterzahlung der Bezüge erfolgt durch die AG. Wann endet für Vorstandsmitglieder die Pflichtversicherung gemäß § 10 Abs. 3 ASVG?

Derzeitige Beauskunftung, dass gemäß § 12 Abs. 2 ASVG vorzugehen ist, d. h. die Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder endet mit dem Ausscheiden bzw. Enthebung aus ihrer Organstellung.

Rechtsauslegung der Steuerberatungskanzlei: Würden die Bezüge nicht bis zum Vertragsende bezahlt werden und die Vorstände ihren Anspruch einklagen, wären sie aufgrund eines Schadenersatzes (Kündigungsentschädigung [KE] bis Vertragsende 2008) pflichtversichert. KE sind natürlich Ansprüche, die sich aus § 29 AngG, § 84 GewO 1859 und § 1162b AGBG ergeben. Das ABGB ist analog für den Vorstand anzuwenden, sodass nach dieser gesetzlichen Bestimmung eine KE gegeben ist.

Lösung:

Die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) endet nach § 12 Abs. 2 ASVG mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds. Die Gewährung einer "Kündigungsentschädigung" führt bei Vorstandsmi...

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