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Beginn der Schwangerschaft und des besonderen Kündigungsschutzes
Zur Auslegung des § 10 MSchG i. Z. m. In-vitro-Fertilisationen
Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des OGHan den EuGHzur Auslegung des Begriffs "schwangere Arbeitnehmerin" i. S. d. RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) ist einmal mehr die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ab wann vom Beginn einer Schwangerschaft gesprochen werden kann. Dieser Zeitpunkt ist für das Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), aber auch für das Einsetzen der sonstigen Schutzbestimmungen wesentlich.
1. Allgemeines zum besonderen Kündigungsschutz
Nach § 10 Abs. 1 MSchG können Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden. Zweck des besonderen Kündigungsschutzes ist die S. 105Wahrung der wirtschaftlichen Existenz der Mutter während und nach der Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz soll nicht nur der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen Zeitraum erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung bewahren. Im § 10 Abs. 6 MSchG wird daher ausdrücklich festgehalten, dass eine entgegen § 10 Abs. 1 bis 4 MSchG ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist.
Der besonderen Kündigungsschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächl...