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Neuerungen beim arbeitsschutzrechtlichen Fachkenntnisnachweis
Neue ASchG-Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für gefährliche Arbeiten (FK-V) und Novellen der Bühnen-FK-V, SFK-VO, BauV sowie sonstiger Fachkenntnisregelungen im Arbeitsschutzrecht
Am ist die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse - Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007 (Art. I), in Kraft getreten, die eine Rechtsbereinigung im Arbeitsschutzrecht vornimmt: Die FK-V ersetzt alle bisherigen, vorläufig weitergeltenden Fachkenntnisregelungen für gefährliche Arbeiten nach §§ 62 f. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die an den aktuellen Stand der Technik und die bestehende Ausbildungspraxis angepasst wurden. Näher geregelt werden weiters Fachkenntnisse für Taucharbeiten (bzw. als Signalperson) nach der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung und Ermächtigungsvoraussetzungen für Ausbildungseinrichtungen. Zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG hinsichtlich aller Fachkenntnisse nach ASchG wurde die Anerkennung außerhalb Österreichs abgeschlossener Ausbildungen auch für Sicherheitsfachkräfte und für Fachkenntnisse nach der Bühnen-FK-V neu geregelt.
Fachkenntnispflichtige Arbeiten
Zu folgenden Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer/-innen verbunden sind, dürfen Arbeitgeber/-innen nur Arbeitnehmer/-innen heranziehen, die neben persönlicher Eignung und Berufspraxis über einen entsprechenden Nachweis ihrer Fachkenntnisse verfügen (§ 2 FK-V; § 62 Abs. 1 ASchG):
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