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ASoK 3, März 2007, Seite 094

Verschweigen der Behinderteneigenschaft und zustimmungsfreie Kündigung eines Behinderten

Ist die Kündigungsfrist von vier Wochen bei Verschweigung der Behinderteneigenschaft maßgeblich?

Dr. Thomas Rauch

Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem begünstigten Behinderten i. S. d. § 2 BEinstG der Kündigungsschutz auch bei Verschweigung der Behinderteneigenschaft zu.Der Kündigungsschutz setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate gedauert hat (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG).Die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ist somit zustimmungsfrei. Dabei ist jedoch eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten (§ 8 Abs. 1 BEinstG).

1. Praktische Bedeutung des § 8 Abs 1 BEinstG

1.1. Angestellte

Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten durch den Arbeitgeber beträgt die kürzeste Kündigungsfrist sechs Wochen.

Die vierwöchige Kündigungsfrist nach § 8 Abs. 1 BEinstG ist daher bei einem Angestellten nur von Bedeutung, wenn die Kündigungsbestimmungen des AngG nicht zur Anwendung gelangen. Dies ist dann der Fall, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Angestellten bezogen auf den Monat weniger als ein Fünftel des 4,3-Fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt (wenn etwa in der betreffenden Branche die 40-Stunden-Woche gilt, ist wie folgt zu rechnen: 40 * 4,3 : 5 = 34,4 Stunden, d. h., wenn der Angestellte im Monat weniger als 34,4 Stunden arbeitet, ist im Fall de...

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