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Ärztehonorare für Spitalspatienten der Sonderklasse
Nach § 45 Abs. 3 OÖ Krankenanstaltengesetz ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die daraus folgenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären. Der Hinweis im Vordruck auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß des Ärztehonorars stellt aber keine geeignete Aufklärung dar, weil es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung nicht gibt. Entsprechendes gilt aber auch für den Hinweis auf das "tariflich vorgesehene Ausmaß" der Ärztehonorare, weil die Verpflichtungserklärung nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtsquellen des entsprechenden Tarifes enthält. Der Patient wurde daher über seine Verpflichtungen nicht in geeigneter Weise aufgeklärt; die Unterlassung einer solchen Aufklärung ist aber kein (bloßer) Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, sondern steht der Vorschreibung des Ärztehonorars entgegen ().