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Entlassung wegen verbotener privater Nutzung des Diensthandys
Zur Rechtzeitigkeit der Entlassung und Beharrlichkeit der Pflichtverletzung
Der Oberste Gerichtshof hat sich im Herbst 2006mit einer wegen verbotener Handyprivatnutzung ausgesprochenen Entlassung einer Außenhandelsangestellten befasst. Er erklärte diese für rechtmäßig, da die private Nutzung des Firmenhandys trotz vertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot und auch nach Ermahnung beharrlich weiter fortgesetzt wurde und billigte dem Dienstgeber auch eine fünftägige Frist für die entsprechende Überprüfung einer Telefonrechnung zu.
1. Sachverhalt und Parteienvorbringen
Das Dienstverhältnis der Klägerin als Außenhandelsangestellte des Beklagten begann am . Die Klägerin verdiente 1.500 Euro brutto monatlich, 14-mal jährlich.
In dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Handelsangestelltendienstvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Klägerin für den Außendienst ohne Anspruch auf eine bestimmte Marke ein Handy zur Verfügung gestellt wird. Es ist festgehalten, dass die Privatnutzung des Telefons nicht gestattet ist.
Schon beim Aufnahmegespräch teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Diensthandy nur für dienstliche Telefonate zur Verfügung steht. Die Klägerin meinte beim Einstellungsgespräch, dass das kein Problem darstelle, weil sie ohnedies ein e...