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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 478

OGH: BUAG/anwartschaftsbegründende Zeit

1. Aus § 1162b ABGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass der Dienstnehmer im Falle eines berechtigten Austrittes wirtschaftlich so zu stellen ist, als wäre das Dienstverhältnis vertragsgemäß beendet worden.

2. Hätte ein Dienstnehmer im Zeitraum zwischen tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses durch berechtigten Austritt und dem Vertragsende bei regulärer Kündigung (Kündigungsentschädigungszeitraum) neben dem eigentlichen Lohnanspruch weitere Vorteile aus dem Dienstverhältnis erlangt, stehen ihm diese auch bei vorzeitiger Beendigung durch Austritt zu.

S. 4793. Der Zeitraum der Kündigungsentschädigung ist daher als Beschäftigungszeit i. S. d § 5 BUAG anzusehen. - (§ 5 BUAG; § 1162b ABGB)

"Anhaltspunkte dafür, dass im System des BUAG Abweichendes gelten sollte, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die Revisionsgegnerin vermag sachlich nicht zu begründen, warum Bauarbeiter im Zusammenhang mit Vorteilen, die bei regulärem Vertragsende im Kündigungsentschädigungszeitraum erworben worden wären, schlechter gestellt werden sollen als sonstige Arbeitnehmer. Die Behauptung, durch die Berücksichtigung von ,Zeiten der Kündigungsentschädigung' als Beschäftigungszeiten wäre das System des BUAG ,in Frage gestellt', zumal für die...

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