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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 476

VwGH: Beitragschulden/Haftung

1. Für die Frage der Haftung des Gesellschafters einer KEG nach § 67 Abs. 3 ASVG ist zu prüfen, ob die KEG in jenem Zeitraum, aus dem die uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge stammen, Gewinne erwirtschaftet hat und ob diese im Haftungszeitraum zumindest überwiegend den Gesellschaftern zugefallen sind.

2. Für die Erfüllung des besonderen Tatbestandsmerkmales des "überwiegenden Zufalls des Gewinns" als Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG reicht es aber nicht aus, dass der den betreffenden Gesellschaftern zukommende Gewinn gem. § 120 Abs. 2 HGB seinem Kapitalkonto gutgebracht wurde. Der Zweck der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG ist es nämlich, denjenigen in eine besondere sozialversicherungsrechtliche Haftung zu nehmen, der der Gesellschaft als Beitragsschuldner im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns Mittel entnommen hat, während im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind.

3. Wesentlich ist also, dass bei der Gesellschaft durch das "Zufallen des Gewinns" an einen Gesellschafter auch eine Vermögensverminderung eingetreten ist. Wurde der Gewinn hingegen überwiegend auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters belassen, so stand er der Gesellschaft und in weiterer F...

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