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Arbeitskräfteüberlassung: Meldung von Unfällen an die AUVA
• Arbeitskräfteüberlassung: Meldung von Unfällen an die AUVA (§ 363 Abs. 1 ASVG)
BGBl. I Nr. 131/2006 vom .
Bekanntlich muss der Dienstgeber jeden Arbeitsunfall, bei dem ein Dienstnehmer mehr als drei Tage (teilweise) arbeitsunfähig geworden ist, binnen fünf Tagen der AUVA melden. Diese Meldepflicht trifft bei Arbeitskräfteüberlassungen nicht (mehr) das Überlassungs-, sondern das Beschäftigungsunternehmen.