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Zuwendungen durch eine Privatstiftung – sozialversicherungspflichtiges Entgelt von dritter Seite
Bei einer GPLB wurde festgestellt, dass sämtliche Dienstnehmer eines Unternehmens einmal jährlich Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, deren vorrangiger Zweck die Unterstützung der Dienstnehmer ist, erhalten haben. Strittig war, ob die von der Privatstiftung an den Dienstgeber und von diesem an seine Mitarbeiter gezahlten Ausschüttungen als Entgelt iSd § 49 ASVG zu werten waren. Die Lohnabgabenprüfung beurteilte diese Zuwendungen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt von dritter Seite und ordnete die Zahlungen als sozialversicherungsrechtliche Sonderzahlungen ein. Der Dienstgeber hätte diese Zahlungen als beitragspflichtiges Entgelt behandeln müssen. Dieser Beitrag behandelt die Gründe, warum sowohl das BVwG als auch der VwGH (, Ra 2020/08/0192) die Ansicht der ÖGK teilten. Zusätzliche Überlegungen befassen sich mit der abgabenrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen einer Stiftung zur Förderung der Arbeitnehmer.
Stiftungserklärung der Privatstiftung
Vorrangiger Zweck der Privatstiftung ist laut Stiftungsurkunde die Förderung und Unterstützung von Dienstnehmern des Dienstgebers, insbesondere durch Maßnahmen, die den Standort des Dienstgebers sichern, sowie durch Zuwendungen für beschä...