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Kollektivvertragsfähigkeit und Kollektivvertragszuständigkeit
Zugleich eine Besprechung von OGH 9 ObA 43/05x
Kollektivvertragssurrogate wie die Satzung nach §§ 18 ff. ArbVG oder der Mindestlohntarif nach §§ 22 ff. ArbVG gewinnen in letzter Zeit zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeiten, unter denen an Stelle eines Kollektivvertrags die Arbeitsbedingungen einer Branche oder mehrerer vergleichbarer Branchen auf Grundlage behördlicher Normsetzung geregelt werden können, erheblich eingeschränkt. Diese gesetzlichen Beschränkungen für die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung oder den Erlass eines Mindestlohntarifs durch das Bundeseinigungsamt bieten vielfach Anlass dazu, grundlegende Aussagen über Grundsatzfragen des Kollektivvertrages zu treffen. So verwundert es auch nicht, dass unlängst der OGH
im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit des Erlasses eines Mindestlohntarifs grundlegende Fragen der Kollektivvertragsfähigkeit erörterte, kann doch das Bundeseinigungsamt gem. § 22 Abs. 3 ArbVG Mindestlohntarife nur erlassen, wenn auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähigen Körperschaften bestehen.
I. Ausgangssachverhalt und Entscheidungsgründe des OGH
Der OGH hatte im konkreten Fall über die Frage zu entscheiden, ob der Mindestlohntarif für Hausbesorger auch auf eine Arbeitnehmerin Anwendung finden...