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Ersatzkraft i. S. d. AusschreibungsG
• Eine Vertragsbedienstete, die von Beginn an als Ersatzkraft i. S. d. § 24 Z 1 AusschreibungsG angestellt wurde, kann nach Bekundung ihres Wunsches, dieses Dienstverhältnis zu verlängern, allein aus der Tatsache, dass sie über den Befristungszeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt wurde, noch nicht auf eine unbefristete Weiterverwendung schließen. – (§ 4 a Abs. 2 Z 3 VBG, § 76 Abs. 2 AusschreibungsG 1989)
„Nach den Materialien (RV 127 Beil. XVIII. GP) ist das Ziel der Novelle BGBl. Nr. 366/1991, der Kritik am AusschreibungsG 1989 zu begegnen und insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahl- und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern. Eine Neuregelung der Abschnitte VII (darunter fällt das Ersatzkräfte-Überprüfungsverfahren i. S. d. §§ 75 ff. AusschreibungsG) und VIII sollte – unter Wahrung des Objektivierungsgebotes – vor allem eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahl und Entscheidungsmöglichkeiten gewähr...