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ASoK 5, Mai 2000, Seite 180

Unterhaltsverzicht / Stichtag

1. Nach dem dem § 294 ASVG durch die 51. ASVG-Novelle angefügten Absatz 5 hat eine Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehepartner zu unterbleiben, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Unter dem Stichtag i. S. d. § 294 Abs. 5 ASVG ist der durch den Pensionsantrag der Versicherten ausgelöste Stichtag zu verstehen.

2. Die bis in Geltung gestandene Regelung des § 253 Abs. 2 und 3 ASVG i. d. F. der 44. ASVG-Novelle sah grundsätzlich die Konversion einer bis dahin gebührenden Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension in eine normale Alterspension mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen vor. Liegt der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension vor dem , so wird sie ohne Antragstellung mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherten in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt.

3. Der für die erste Pension der Versicherten (Berufsunfähigkeitspension) maßgebende Stichtag, also der , bleibt auch der für die Ausnahmeregelung des § 294 Abs. 5 ASVG m...

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