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Steuerbegünstigung für Abfertigung bei Änderungskündigung
• Steuerbegünstigung für Abfertigung bei Änderungskündigung (§ 67 Abs. 3 EStG, § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG)
. ARD 5111/13/2000 = SWK 11/2000 v. , S 333: Arbeitsbehelf der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber, 2000, 33.
BMF: Die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn alle Elemente der Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben sind (Abrechnung aller Ansprüche inklusive Urlaubsabgeltung, Abmeldung bei der GKK).
Anm.:Dies ist eine Verschärfung der in SWK-Heft 34/1999, Seite S 768, dargestellten Ansicht. Abmeldung bei der GKK muss erfolgen, Urlaub muss abgerechnet werden!
GKK: Wird ein Arbeitnehmer gekündigt (mit Abwicklung aller Ansprüche) und tritt er am darauf folgenden Tag (nahtlos) in ein neues Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber (unter anderen Rahmenbedingungen, wie z. B. anderes Entgelt, neuer Aufgabenbereich) ein, so ist in diesem Fall aus pragmatischen Gründen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Wiedereinstellungszusage vorgelegen ist (ist aus der faktischen Wiedereinstellung abzuleiten). Es kommt daher weder ein Bonus noch ein Malus in Betracht.
Anm.:Wie bei der Steuer muss das m. E. nicht nur bei einer Änderungskündigung, sondern auch bei einer einvernehml...