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ASoK 5, Mai 2011, Seite 205

Schadenersatz bei Mehrfachdiskriminierung – Auflösung eines Lehrvertrages

1. Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit – und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert – nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. Nichts anderes kann für die AusmesS. 206 sung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 26 Abs. 11 GlBG gelten, der ein „Pendant“ zu § 12 Abs. 11 GlBG ist.

2. Die Frage, ob im Falle einer Mehrfachdiskriminierung eine getrennte Betrachtung jedes einzelnen Sachverhalts vorzunehmen ist oder ob die Beurteilung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, zum anderen die Frage, ob die für die einzelnen Diskriminierungstatbestände vorgesehenen Mindestschadenersatzbeträge zu kumulieren sind oder nicht, stellt sich nicht, wenn der ausgemessene Schadenersatzbetrag die Summe der hier in Betracht kommenden Mindestsätze nach § 12 Abs. 11, § 26 Abs. 11 GlBG a. F. übersteigt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung ideellen Schadenersatzes auch bei getrennter Betrachtung der sexuellen und ethnischen motivierten Belästigung der Arbeitnehmerin nicht zu beanstanden ist.

3. Die Auflösung...

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