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ASoK 5, Mai 2000, Seite 164

Was erwartet sich der Sozialrichter vom medizinischen Sachverständigen?

Zur Stellung des medizinischen Sachverständigen im Sozialrechtsverfahren

Dr. Einar Sladecek

Wenn an den Sozialrichter die Frage gestellt wird, was er sich vom medizinischen Sachverständige erwarte, so sei vorweg auf die überragende Bedeutung der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes von Klägern in zwei Gruppen von Sozialrechtsverfahren hingewiesen: in den diversen Verfahren zur Erlangung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie im Verfahren über das Pflegegeld.

Bei ersteren Verfahren geht es um die gesundheitlichen Einschränkungen und die noch verbleibende Restarbeitskraft, bei letzteren um die aus den gesundheitlichen Einschränkungen resultierende Pflegebedürftigkeit. Zwar kann gemäß § 364 ZPO das Gericht in Fällen, deren Gegenstand zu ihrer Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in denen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen, jedoch kommt das gerade in Verfahren um Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie im Verfahren über das Pflegegeld äußerst selten in Frage. Vielmehr hat gerade in diesen Fällen der Sachverständige als Organ ...

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