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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 039

OGH: Betriebsvereinbarung

1. Eine Regelung in einem Kollektivvertrag, mit der eine Schemaerhöhung um 2,9% zuzüglich 55 S vereinbart wird, dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine (in ihren Voraussetzungen und Grenzen konkretisierte) geringere Erhöhung vorzunehmen und die freiwerdenden Mittel für pensionsversichernde Maßnahmen zu verwenden, ist unbedenklich.

2. Durch den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG ist klargestellt, daß ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner unterliegen, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Mangelt es aber den Kollektivvertragsparteien für die Änderung der durch Betriebsvereinbarung geregelten Ruhestandsansprüche der Arbeitnehmer an einer Regelungskompetenz, ist der von ihnen vorgenommene Eingriff auch dann nicht wirksam, wenn sie durch den Hinweis „Ordnungsnorm" zum Ausdruck bringen, daß sie i. S. d. § 3 Abs. 1 ArbVG abweichende Sondervereinbarungen ausschließen bzw. in eine frühere betriebsvertragliche Regelung eingreifen wollen.

3. Daß der Abschluß der fraglichen Betriebsvereinbarung auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Ermächtigung erf...

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