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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 39

OGH: Auslandsaufenthalt

Durch Auslandsaufenthalte im Ausmaß von insgesamt 63 Tagen zwischen dem 1. 8. (Beginn des Anspruches auf Ausgleichszulage) und dem Jahresende wird der gewöhnliche Inlandsaufenthalt i. S. d. § 292 Abs. 1 ASVG nicht notwendigerweise beseitigt. – (§ 292 Abs. 1 ASVG)

„Diese Ausführungen Pfeils ['Der praktische Fall', DRdA 1998, 214 ff.] befindet der Senat als überzeugend und stichhaltig. Wendet man all diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall – insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die von Pfeil geforderte Gesamtschau – an, so ergibt sich, daß die allein entscheidungswesentlichen Auslandsaufenthalte des Klägers nach dem stets nur kurzfristig und vorübergehender Natur waren, wobei auch der Umstand ins Gewicht fällt, daß die Aufenthalte in Bosnien ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nachweisen für seine jugoslawischen Arbeitszeiten zur beantragten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit standen, ab 1997 aber außer gelegentlichen (tageweisen) Besuchen bei der Tochter oder Bekannten in Bosnien und Slowenien nicht mehr vorkamen (offenbar auch deshalb, weil die beklagte Partei zwischenzeitlich mit Bescheid vom seinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension anerkannt hatte: Blat...

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