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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 038

OGH: Ausgleichszulage / Anspruch

Das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten. – (§§ 292 und 294 ASVG)

„Hätte sich die Klägerin nämlich wiederverehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (§ 292 Abs. 2 ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des 30fachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (§ 294 Abs. 4 ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG ('Familienrichtsatz') zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, daß das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension. Wenn die K...

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