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OGH: Krankenbehandlung i. S. d. ASVG
• Die Behebung von Depressionen einer kinderlosen Frau durch ärztliche Befruchtung ist keine Krankenbehandlung im Sinne des ASVG. – (§ 120 Abs. 1 Z 1 und § 133 Abs. 2 ASVG)
„Aus den hier zur Anwendung gelangenden und wiedergegebenen gesetzlichen Vorschriften folgert freilich, daß sich das Problem eines Kostenersatzes immer nur für tatsächlich gegebene psychische Störungen des Gesundheitszustandes einer vom unerfüllten Kinderwunsch belasteten Frau stellen kann; soweit – wie in der Klage zusätzlich behauptet – bloß die Abwendung der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihres geistigen Gesundheitszustandes (also einer erst in der Zukunft möglicherweise S. 38drohenden Erkrankung im Sinne der Legaldefinition des ASVG) angestrebt wird, wäre das Klagebegehren schon von vornherein als verfehlt anzusehen und ihm ein Erfolg zu versagen: die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert, mit anderen Worten: die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, ist keine Krankheit i. S. d. § 120 Abs. 1 Z 1 ASVG und damit kein Versicherungsfall im Sinne desselben, würde doch andernfalls der Krankheitsbegriff des ASVG einseitig und in unzulässiger Weise zu Lasten des Versicherungst...