Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 1999, Seite 037

OGH: Versicherungsschutz

1. Da der Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert, mit diesem in engem Zusammenhang steht, wurden Unfälle beim Besuch derartiger Kurse gemäß § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Nicht entscheidend kann dabei sein, ob der Dienstgeber die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung anordnet oder auch im Rahmen der Dienstzeit genehmigt.

2. Dagegen besteht während einer Aus- und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung. Ein Seminar zum Thema „Mentales Training" ist daher kein beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurs i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG. – (§ 176 Abs. 1 Z 5 ASVG)

„Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich aus- oder fortbilden. Es muß allerdings eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. Beides braucht nicht u...

Daten werden geladen...