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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 036

OGH: Fahrlehrer / Angestelltentätigkeit

1. Die Tätigkeit als Fahrlehrer gehört zu den höheren, nicht kaufmännischen Diensten i. S. d. § 1 Abs. 1 AngG.

2. Wenn auch die kollektivvertragliche Einstufung einer Tätigkeit als Arbeiter- oder als Angestelltentätigkeit nicht entscheidend ist, so gibt sie doch die Einschätzung der Kollektivvertragspartner darüber wieder, ob ihrer Ansicht nach eine Tätigkeit als Angestellten- oder als Arbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Diese Einschätzung stellt einen nicht zu vernachlässigendenS. 037Gesichtspunkt bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Fahrlehrers eine Angestelltentätigkeit ist, durch das Gericht dar. – (§ 1 Abs. 1 AngG)

( 10 Ob S 211/98 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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