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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 036

OGH: Entlassung

1. Der Wirksamkeitsbeginn eines Kollektivvertrages bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich auch vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten.

2. Auch der Entfall eines einer Entlassung vorgelagerten Disziplinarverfahrens kann Gegenstand einer rückwirkenden Kollektivvertragsbestimmung sein.

3. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit auch auf Handlungen des Angestellten beruhen kann, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem oder keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das außerdienstliche Verhalten muß sich aber auf das Arbeitsverhältnis in der Weise auswirken, daß dadurch das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers verloren geht.

4. Verursacht ein Angestellter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht nur in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall, sondern überläßt er auch noch durch anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal und holt keine Hilfe herbei, so wird dadurch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin als Trägerin d...

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