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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 035

OGH: Treueprämie

1. Ein nach einer gewissen Dienstzeit jährlich zustehendes Treuegeld kann – wenngleich ihm ebenfalls der Gedanke einer Anerkennung der langdauernden Betriebszugehörigkeit zugrunde liegt – nicht als Jubiläumsgeld bzw. als Zuwendung aus einem besonderen betrieblichen Anlaß i. S. d. § 97 Abs. 1 Z 15 ArbVG gewertet werden.

2. Durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung über ein durch § 97 Abs. 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld ist aufgrund des in der Gewährung des Treuegeldes liegendenS. 036Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt.

3. Eine vom Arbeitgeber seit Jahren bezogene Treueprämie, die ab dem vollendeten fünften Dienstjahr jährlich zusteht und die als Anerkennung und Belohnung für die bewiesene Betriebstreue anzusehen ist, stellt eine periodische Remuneration i. S. d. § 16 Abs. 1 AngG dar, weshalb ihr aliquotes Entstehen nicht vom aufrechten und damit auch nicht vom „ungekündigten" Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf. – (§ 97 Abs. 1 Z 15 ArbVG, § 16 Abs. 1 AngG)

( 8 Ob A 167/98 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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