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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 035

OGH: Behinderteneinstellungsgesetz

Der Feststellungsbescheid i. S. d. § 14 Abs. 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. – (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

„Es besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte an einem Verfahren überhaupt oder einen bestimmten Umfang garantiert. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz unterliegt aber dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot, weshalb die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordert (VfSlg. 13.646 u. a.). Aus der Bestimmung des § 14 BEinstG, die die Feststellung der nur den Behinderten unmittelbar betreffenden Begünstigung regelt, läßt sich nicht ableiten, daß außer ihm im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt (VfSlg. 12.933). In der Hauptsache wird nämlich ausschließlich die Rechtsposition des Behinderten berührt (VfSlg. 11.934 = ZAS 1990, 137 [Stolzlechner]). Die Zustimmung zur Kündigung ist ein davon weitgehend verschiedenartiger Rechtsvorg...

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