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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 035

OGH: Kündigungsverbot gemäß § 45 a AMFG

Das temporäre gesetzliche Kündigungsverbot des § 45 a AMFG gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45 a Abs. 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Ein Arbeitgeber kann daher nicht nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst vier Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. – (§ 45 a AMFG)

( 9 Ob A 146/98 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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