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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 35

OGH: Entlassung

1. Der Entlassungstatbestand des § 82 lit. f GewO ist i. S. d. § 27 Z 4 AngG auszulegen.

2. Unter „unbefugtem Verlassen" ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen. Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit. – (§ 82 lit. f. GewO)

( 8 Ob A 22/98 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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